PRESSEMITTEILUNG
ZUGUNSTEN VON SCIENTOLOGY
(Hamburg) Ein ehemaliges Mitglied der Scientology Kirche Hamburg e.V. beantragte Prozeßkostenhilfe, um zwischen 1987 und 1992 geleistete Spendenbeiträge zurückzufordern. Nachdem das Landgericht Hamburg diesen Antrag bereits im Januar und eine Beschwerde im März 98 abgelehnt hatte, wies jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht endgültig eine weitere Beschwerde in seinem Beschluß (Az. 14 W 16/98) als "unbegründet" zurück.
Das Landgericht hatte in seinem Erst-Beschluß (Az. 330
O 169/97)
ausgeführt: "Der Beklagte (die Scientology Kirche Hamburg
e.V.) ist
als Religionsgemeinschaft anerkannt, seine Finanzierung
über Spendenbeiträge
begründet nach allgemeiner Ansicht (dazu zuletzt das
Bundesverwaltungsgericht
vom 6.11.1997) keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Bei der
Bewertung der den Mitgliedern angebotenen Leistungen
muß - auch
vor dem Hintergrund der in Artikel 4 Grundgesetz gewährten
Religionsfreiheit
- berücksichtigt werden, daß sich der Beklagte,
anders als andere
Kirchengemeinschaften, die sich u.a. über Steueraufkommen
finanzieren
können, ausschließlich über Spenden der
Mitglieder finanzieren
muß."
Der 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg schloß sich in seiner Entscheidung der Sicht des Landgerichts an. Gegen Scientology ins Feld geführte Vorwürfe, wie Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, Sittenwidrigkeit, Wucher und ein behauptetes psychisches Abhängigkeitsverhältnis, weisen die Richter in dem rechtskräftigen Beschluß als unsubstantiiert und von der Antragstellerin unbewiesen, zurück.
Für den inhalt und weitere Informationen: Frank Busch, Scientology Kirche Hamburg
Telefon: 0 40/35 60 07 88 Telefax: 0 40/35 60 07 94
Anlagen: Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az. 14 W 16/98
(4 Seiten)
Beschluß des Landgerichts Hamburg Az. 330 O 169/97
(4 Seiten)