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17.06.04
AUS
FÜR DEN SEKTENFILTER IN HAMBURG
SCHLAPPE FÜR DIE ARBEITSGRUPPE
SCIENTOLOGY
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem heutigen Urteil
(Az 1 Bf 198/00) der Stadt Hamburg untersagt, den von der Arbeitsgruppe
Scientology entworfenen und früher von ihr propa-gierten "Sektenfilter"
weiterhin in Beratungsgesprächen mit Unternehmen zum Nachteil des
betroffenen Klägers, einem Mitglied der Scientology Kirche in Bayern,
einzusetzen bzw zu verbreiten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung muss
die Stadt Hamburg ein Ordnungsgeld von 1.022 EURO zahlen.
In dem seit 1997 vor Gericht anhängigen Verfahren ging es darum, dass
einer Scientologin aus Bayern von einem norddeutschen Unternehmen, das
Nahrunsgergänzungsprodukte in der Form eines Strukturvertriebes
anbietet, nachträglich der Sektenfilter als Zusatz zum
Vertragsverhältnis vorgelegt wurde, um weiterhin für das Unternehmen
tätig sein zu können. Das norddeutsche Unternehmen hatte sich
seinerseits von der AGS beraten lassen. Die AGS hatte empfohlen, den
Sektenfilter von jedem Mitarbeiter des Unter-nehmens
unterzeichnen zu lassen. Die Scientologin hatte sich geweigert, diese
besagte Erklärung zu unterschreiben und
anschließend gegen die Empfehlung des Sektenfilters durch die Stadt
Hamburg vor dem Hamburger Verwaltungsgericht geklagt. In erster Instanz
vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin noch unterlegen.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschied heute zugunsten der
Scientologin, soweit der Vertreter der AGS/Stadt Hamburg heute vor
Gericht eingestand, dass der Sektenfilter von der Behörde in einem
ähnlichen Fall weiterhin bei einzelnen Beratungsgesprächen empfohlen
werden würde, sie darüberhinaus aber die bekannte Erklärung nicht mehr
an die breite Öffentlichkeit verbreiten würde. Insoweit sei die heutige
Praxis nicht mehr wie vor 7 Jahren. Bei der allgemeinen Öffentlichen
Verbreitung verneinte das Gericht aufgrund dieser Protokollerklärung
durch den Vertreter der beklagten Stadt die Wiederholungsgefahr, gab
der Klage aber im übrigen statt.
Nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts stellte die
Verbreitung durch die AGS zum Nachteil des betroffenen überzeugten
Mitglieds der Scientology Kirche einen Eingriff in dessen Grundrecht
aus Art. 4 Grundgesetz (Religionsfreiheit) und in das staatliche
Neutralitätsgebot dar. Eine gleichzeitige endgültige Beurteilung der
Scientology Kirche als Religions-gemeinschaft wollte das Gericht darin
noch nicht sehen, da dies einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfe,
die Scientology Kirche selbst aber nicht in diesem Berufungsverfahren
beteiligt war.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht liess das
Oberver-waltungsgericht zu.
"Diese Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes bedeutet
einen entscheidenden Schlag gegen die menschenrechts-widrige
Diskriminierungspraxis im Wirtschaftsleben gegen Angehörige unserer
Gemeinschaft, die durch Caberta und ihre AGS verursacht wurde. Es
bedeutet das Aus für den von ihr propagierten Sektenfilter und stellt
eine weitere Niederlage für die Arbeits-gruppe Scientology und ihre
Leiterin Ursula Caberta dar. Es ist an der Zeit, dass die Stadt Hamburg
ihre Angestellte Caberta für ihre grundgesetzwidrigen Diskriminierungen
in die Wüste schickt. In der Vergangenheit war Caberta bereits
durch die rechtswidrige Annahme von Vorteilen (75,000 US Dollar) von
einem Scientology-Gegner aufgefallen und musste dafür eine Busse von
7.500 EURO zahlen ", so Frank Busch von der Scientology Kirche
Hamburg.
Für weitere Informationen
Frank Busch 040/356007751