PRESSEMITTEILUNG
21.01.2003
Verwaltungsgericht Hamburg erlässt Einstweilige Anordnung
SCHWERE SCHLAPPE FÜR CABERTA: RICHTER ÄUSSERN ZWEIFEL AN UNPARTEILICHKEIT
DER BEHÖRDENANGESTELLTEN NACH HOHER ZUWENDUNG DURCH SCIENTOLOGY-GEGNER
UNTÄTIGKEIT DER INNENBEHÖRDE WIRD VOM GERICHT SCHARF KRITISIERT
CABERTA SOLL 75.000 DOLLAR ZURÜCKZAHLEN
(HAMBURG) Die Scientology Kirche erzielte beim Verwaltungsgericht einen
bedeutenden
Erfolg in der Auseinandersetzung mit Ursula Caberta, Leiterin der "Arbeitsgruppe
Scientology" in der Innenbehörde. Nach einem jetzt vorliegenden Beschluß
(Az. 6 VG 4953/2002) untersagten die Richter der 6. Kammer in einem
einstweiligen
Anordnungsverfahren gegen die Innenbehörde ein halbes Dutzend unwahrer und
ehrverletzender Behauptungen, die Caberta in der Öffentlichkeit über die
Scientologen aufgestellt hatte. In seiner Begründung rügt das Gericht die
Innenbehörde in scharfer Form, da die Behörde untätig blieb, nachdem Caberta
von einem erklärten Scientology-Gegner privat 75.000 Dollar angenommen hatte.
Ein unbefangenes Handeln Cabertas sei damit nicht mehr gewährleistet.
Arbeitsrechtliche
Konsequenzen gegen die Behördenangestellte Caberta blieben nach Feststellungen
des Gerichts ebenfalls aus.
Im Wesentlichen führt das Gericht dazu aus: Die Innenbehörde "ist im Wege
der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Behördenangestellten Frau
Caberta die Wiederholung der im Tenor bezeichneten Äußerungen zu untersagen,
weil es sich um nach den Gesamtumständen herabsetzende Werturteile handelt,
die das Ansehen der Antragsteller in Frage stellen können und von ihnen im
Hinblick auf eine nicht auszuschließende Befangenheit Frau Cabertas nicht
geduldet werden müssen".
"Denn jedenfalls in der vorliegenden Konstellation dürften derartige wertende
Meinungsäußerungen der Bediensteten Frau Caberta in Bezug auf die Antragsteller
vorläufig nur in sehr eingeschränkten Umfang möglich sein, da nicht unerhebliche
Zweifel daran bestehen, ob sie infolge einer unzulässigen Einflußnahme von
dritter Seite noch in der Lage ist, als Amtsverwalterin die gebotene Neutralität
zu wahren (a). Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, daß die
Antragsgegnerin
im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältrnisses die erforderlichen Schritte
unternommen hat, um diese Zweifel auszuräumen (b)."
"Im Falle Frau Cabertas besteht nämlich aufgrund des Umstandes, daß sie
unstreitig
von dem Amerikaner Bob Minton, einem erklärten Widersacher der Antragsteller,
privat eine als `Darlehen` bezeichnete finanzielle Zuwendung in Höhe von
75.000,- Dollar ohne Zins- und Rückzahlungsvereinbarung erhalten hat, eine
nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie bei Äußerungen über die
Antragsteller
mit negativ wertendem Inhalt als Amtsträgerin nicht
unbefangen ist."
"Die durchaus naheliegende Vermutung der Antragsteller, daß Frau Caberta
aufgrund der von privater Seite empfangenen finanziellen Zuwendungen in eine
Abhängigkeit geraten sei und sich deshalb in der Öffentlichkeit ungeachtet
aller generellen Vorbehalte gegen die Methoden und Ziele der Organisation
- jenseits von reinen Tatsachenbehauptungen - nicht neutral und in der Sache
angemessen über die Antragsteller äußern kann, wird nicht entkräftet durch
den Umstand, daß das gegen Frau Caberta im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen
eingeleitet strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsnahme ...
gegen Zahlung einer Geldbuße von 7.500,- EU eingestellt worden ist. ... Es
ist jedoch nicht ersichtlich, daß unabhängig von dem Strafverfahren
behördeninterne
Ermittlungen darüber angestellt worden sind, ob Frau Caberta den Betrag in
Höhe von 75.000,-US Dollar von einem erklärten und aktiven Scientology-Gegner
`für die Dienstausübung` ... erhalten hat. Nach den Gesamtumständen hätte
es zumindest nahegelegen, Frau Caberta, die nicht als Beamtin, sondern als
Angestellte bei der Antragsgegnerin beschäftigt ist, arbeitsrechtlich abzumahnen
und unter Fristsetzung aufzufordern, den empfangenen Geldbetrag unverzüglich
zurückzuerstatten. Eine entsprechende telefonische Nachfrage des Gerichts
bei der Antragsgegnerin hat lediglich ergeben, daß diese `erwogen` habe,
derartige Maßnahmen einzuleiten. Es kommt hinzu, daß Frau Caberta selbst
trotz der zwischenzeitlich geleisteten Geldbuße keinerlei Einsicht in die
zumindest dienstrechtlich unzulässige Annahme von privaten finanziellen
Zuwendungen
zu erkennen gegeben hat."
An die Adresse der Innenhörde gerichtet führen die Richterinnen weiter aus:
"... wäre es auf Seiten der Antragsgegnerin deshalb dringend erforderlich
gewesen, die Bedienstete nach der bekannt gewordenen Darlehensgewährung,
spätestens aber nach dem Ende des Strafverfahrens, mit Nachdruck auf ihre
grundsätzliche Neutralitätsverpflichtung als Amtsträgerin hinzuweisen und
dies ggf. auch arbeitsrechtlich durch entsprechende Erklärungen abzusichern.
Solange dies nicht geschehen ist, brauchen die Antragssteller nach Auffassung
des Gerichts negativ wertende Äußerungen Frau Cabertas bezüglich ihrer
Organisation
... nicht hinzunehmen. Die Grundgedanken der Regelungen ... über die
Befangenheit
im auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahren gelten
als Ausdruck allgemeiner Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens und sind
mithin auch für informelles Handeln maßgeblich. ... Beamte mit Hoheitsaufgaben
haben sich nicht nur der Tätigkeit zu enthalten, wenn ihr persönliches Interesse
von der Amtshandlung wesentlich betroffen wird ..., auch der Staatsbürger
hat ein Recht darauf, daß ihm gegenüber nur solche Bedienstete der öffentlichen
Verwaltung tätig werden, die ihm in jeder Beziehung unbefangen gegenübertreten.
Der Grundsatz dieses für befangene Amtsträger anerkannten Handlungsverbots
folgt aus der allgemeinen Regel, daß die Unparteilichkeit der öffentlichen
Verwaltung gewährleistet sein muß. ... Jedenfalls in Hamburg gilt dies nicht
nur für Beamte, sondern auch für Bedienstete der Antragsgegnerin im
Angestelltenverhältnis.
So bestimmt Artikel 58 der Hamburgischen Verfassung ausdrücklich, daß die
im Dienste der Antragsgegnerin stehenden Personen ihre Aufgabe unparteiisch
und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten
wahrzunehmen
haben. An diesen Voraussetzungen dürfte es bei vorläufiger Prüfung im
vorliegenden
Eilverfahren im Falle von Frau Caberta fehlen, bei der nach dem Vorstehenden
die Besorgnis naheliegt, sie werde sich in Sachen der Antragsteller nicht
unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen verhalten."
Für den Inhalt und weitere Informationen: Frank Busch - 040/356007751