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Den Weg ins Vereinsregister
ebnete eine am 12. Dezember 2003 getroffene
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim.
Der VGH bestätigte ein höchstrichterliches Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997 und entschied, dass
Scientology ein Idealverein und nicht wirtschaftlich tätig ist. Das
Gericht erklärte ebenfalls eindeutig,
dass der religiöse Charakter in Scientology keinesfalls vorgeschoben
sei.
Die unrechtmäßige Unterstellung der Wirtschaftlichkeit – lanciert von den Weltanschauungsbeauftragten der Amtskirchen und verschiedenen psychiatrischen Lobbyvereinen wie der AGPF in Bonn – hatte über Jahrzehnte hinweg zu einer Reihe übelster Anschuldigungen und Diskriminierungen gegenüber der Gemeinschaft geführt. Den Weg ins Vereinsregister ebnete eine am 12. Dezember 2003 getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim. Der VGH bestätigte ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997 und entschied, dass Scientology ein Idealverein und nicht wirtschaftlich tätig ist. Das Gericht erklärte ebenfalls eindeutig, dass der religiöse Charakter in Scientology keinesfalls vorgeschoben sei. Die unrechtmäßige Unterstellung der Wirtschaftlichkeit – lanciert von den Weltanschauungsbeauftragten der Amtskirchen und verschiedenen psychiatrischen Lobbyvereinen wie der AGPF in Bonn – hatte über Jahrzehnte hinweg zu einer Reihe übelster Anschuldigungen und Diskriminierungen gegenüber der Gemeinschaft geführt. Im Gegensatz dazu stellten die Richter des VGH jetzt endgültig fest: „Nach den für die Scientology-Organisation verbindlichen Vorgaben des Gründers Hubbard [sind die] verschiedenen scientologischen Organisationen [...] darauf ausgerichtet, möglichst viele Menschen auf die sog. ´Brücke zur totalen Freiheit´ und damit zum Zustand als unsterbliches geistiges Wesen zu bringen." |
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