Anwendung des Datenschutzgesetzes in der
BRD
am Beispiel Scientology
Jeder Bürger der BRD hat einen Anspruch auf Schutz
seiner persönlichen
Daten. Dies gilt nicht nur für Informationen, die der
Staat über
den einzelnen speichert, sondern auch für die
Privatwirtschaft. Um
Mißbrauch der gespeicherten Informationen z.B. durch
Austausch mit
unbefugten oder dem unbefugten Sammeln von persönlichen
Informationen
vorzubeugen, gibt es das Datenschutzgesetz. Der Zweck des
Datenschutzgesetzes
ist es,
"den einzelnen davor zu schützen, daß er
durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird."
(Bundesdatenschutzgesetz vom
20.12.1990,
§1).
Das Persönlichkeitsrecht, auch "informationelles
Selbstbestimmungsrecht"
genannt, ist ein Grundrecht. Es besagt, daß die
Speicherung von persönlichen
Informationen über eine Einzelperson entweder durch ein
Gesetz festgelegt
sein muß, oder nur mit Einwilligung des Betroffenen
erfolgen kann.
Datenschutzgesetze existieren für jedes Bundesland und
sind sich einander
sehr ähnlich. Leider wird das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung
von nur sehr wenigen Privatpersonen wahrgenommen, obwohl
zahlreiche öffentliche
wie private Stellen persönliche Informationen über
jeden einzelnen
gespeichert haben und es dadurch potentiell zu
Mißbräuchen kommen
kann.
Natürlich lassen sich sogenannte
speichernde
Stellen
nicht
gerne in die Karten gucken, so daß für dieses
wichtige Recht
auch nicht sonderlich geworben wird. Speziell in Zeiten der
Hysterie, in
denen "jeder ein Scientologe" sein könnte, werden etliche
Informationen
über Privatpersonen erhoben und gespeichert.
Einige dieser Informationen, vom Namen, der Adresse und
Telefonnummer
bis hin zum Namen des Haustiers und - weitaus kritischer - den
Geschäftsverbindungen
oder Vereinsmitgliedschaften eines Scientologen sind Munition
für
professionelle Diskriminierer, die damit bei Behörden und
Firmen hausieren
gehen und damit die illegale Speicherung und Weitergabe von
persönlicher
Information in Arbeitsämtern,
Verfassungsschutzbehörden, Polizeiregistern,
Handelskammern, Versicherungen, Banken und anderen staatlichen
oder nicht-staatlichen
Stellen provozieren können. Nicht selten folgen dadurch
Vertragskündigungen,
Boycott- oder Rufmordkampagnen, ohne daß jemals die
Ursache dafür
bekannt würde.
Nach Ablauf einer Drei-Jahres-Frist ist seit dem 25. Oktober 1998 europaweit die sogenannte Europäische Datenschutzrichtlinie (EC-Directive 95/46/EC vom 24. Oktober 1995) in Kraft getreten. Diese Richtlinie spricht einer Person mehr Rechte zu als bisher, speziell in bezug auf persönliche Informationen wie z.B.religiöse oder philosophische Überzeugungen, politische Anschauungen und Daten über Gesundheit oder Sexualleben (Artikel 8 der Richtlinie). Diese Daten dürfen in der Regel nur noch mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen gespeichert werden.
In Deutschland wurde diese Richtlinie noch nicht in
nationales Recht
umgesetzt. Nach ständiger Rechtssprechung des
Europäischen Gerichtshofs
sind derlei Richtlinien trotzdem
auf nationaler Ebene anwendbar, wenn auch nur
gegenüber staatlichen
Stellen oder im Schadensfall, d.h. wenn durch einen
Verstoß gegen
die Richtlinie durch private Stellen ein Schaden für den
Betroffenen
verursacht wurde.
Wie kann ich mich gegen Denunziantentum und versteckte Propaganda wehren ?
1. Das Recht auf Auskunft
In jedem Datenschutzgesetz ist das
Auskunftsrecht
des Betroffenen festgelegt.
Es besagt, daß jede Person das Recht
hat, auf Antrag kostenlos Auskunft über
a) die zu ihrer Person gespeicherten Daten
einschließlich Herkunft der Daten,
b) den Zweck der Speicherung und
c) Personen und Stellen, an die die Daten
regelmäßig
übermittelt werden
zu bekommen.
Das bedeutet, jede Person kann jederzeit eine
Anfrage
an Behörden oder Privatfirmen stellen, um herauszufinden,
was für
persönliche Informationen dort gespeichert sind,
wofür sie verwendet
werden, an wen sie weitergeleitet wurden und - wichtig im
Zusammenhang
mit den o.g. professsionellen Diskriminierern - woher die Daten
stammen.
Im Antrag sollte der Zusammenhang, in dem die Daten gespeichert
sein könnten,
näher benannt sein (Anlaß der Anfrage).
2. Das Recht auf Berichtigung, Sperrung und/oder Löschung der Daten
Sollte sich im Zuge einer Anfrage oder auf
anderem Wege
herausstellen, daß die Behörde
oder Firma persönliche Informationen
angesammelt
hat, so hat jeder das Recht darauf,
a) daß unrichtige, aber berechtigt
gespeicherte
Informationen korrigiert werden,
b) daß Informationen, die unberechtigt
weitergegeben
wurden, gesperrt werden,
c) daß unberechtigt gespeicherte
persönliche
Informationen gelöscht werden und
d) daß falsche Informationen, deren
Unrichtigkeit
aber nicht bewiesen werden kann,
gesperrt werden.
Eine Sperrung bedeutet, daß die Daten weiterhin gespeichert, aber nicht an Dritte weitergeleitet werden können.
Behörden und Unternehmen, die gegen das
Datenschutzgesetz
verstossen, können auf Schadensersatz verpflichtet werden.
Dem jeweiligen
Verantwortlichen droht eine
Gefängnis- oder Geldstrafe. Ein
materieller Schaden
muß in diesem Fall nachgewiesen
werden.
Beispiel einer Datenschutzanfrage:
Stadtverwaltung Hurl
65291 Hurl
Betr.: Hessisches
Datenschutzgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Anlaß:]
[Fragen:]
- Falls zutreffend, aus welchem
Zweck werden
Informationen bei Ihnen über mich gespeichert,
insbesondere in bezug
auf eine angebliche Scientology-Mitgliedschaft?
- Falls zutreffend, an wen werden
persönliche
Information über mich, speziell in bezug auf eine
angebliche Scientology-Mitgliedschaft,
regelmäßig übermittelt?
Zur Erteilung dieser Auskünfte
sind Sie
gemäß Hessischem Datenschutz verpflichtet. Sollte
ich bis spätestens
- Melderegister -
Knuffstr. 12
Hurl, den 14.Juli 1998
von einem Arbeitskollegen habe ich
erfahren,
daß Sie ihm auf Anfrage bestätigen, daß ich
ein Mitglied
der Scientology sei. Ich möchte Sie daher auffordern, mir
unverzüglich
folgende Auskunft zu erteilen:
- Welche persönlichen
Informationen haben
Sie über mich,
Michael Meier, geboren am
12.03.1946 in Dottingen,
gespeichert, insbesondere in bezug auf eine angebliche
Scientology-Mitgliedschaft?
21. Oktober 1999
keine Antwort auf dieses
Auskunftsverlangen
erhalten haben, gehe ich davon aus, daß die Auskunft
verweigert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Meier
Eine solche Anfrage kann an
beliebige Behörden
und auch an Privatfirmen geschickt werden. Die zutreffenden
Gesetzesparagraphen
für das jeweilige Bundesland sowie zusätzliche Rechte
in bezug
auf Arbeitsämter und spezielle Behörden können
beim Menschenrechtsbüro
der Scientology Kirche Deutschland unter der Nummer 089-
27817738, Fax 089-27817740
oder E-mail kontakt@menschenrechtsbuero.de (PGP-
Verschlüsselung
möglich) erfragt
werden.Oder füllen
Sie untenstehenden Coupon aus
und senden
ihn an :
Scientology Kirche
Deutschland
- Menschenrechtsbüro -
Beichstrasse 12
80802
München
Wir helfen auch bei der
Formulierung der
Anfrage oder holen rechtlichen Rat ein.
Sollten Sie von Boycotten,
Diskriminierung,
Propaganda hören, melden Sie sich bei uns. Wir arbeiten
mit erfahrenen
Anwälten und Menschenrechtsexperten zusammen und helfen
gerne dabei,
Diskriminierung aus der Welt zu schaffen.
L.Ron Hubbard schreibt zum
"Preis der Freiheit":
"Ständige Wachsamkeit,
ständige
Bereitschaft, zurückzuschlagen. Das ist der Preis der
Freiheit"
Lassen Sie sich nicht alles
gefallen und
helfen Sie mit, die Grundrechte zu schützen und
Religionsfreiheit
in Deutschland wiederherzustellen.
Ihr Menschenrechtsbüro
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Bundesdatenschutzgesetzes
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95/46/EC