ZUSAMMENFASSUNG DES PRÜFUNGSBERICHTS
DES RECHTSAUSSCHUSSES IM FRANZÖSISCHEN SENAT
(Die folgende Zusammenfassung dient lediglich der schnellen Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Genauigkeit. Der Prüfungsbericht selbst datiert vom 19.1.01, ist etwa 200 Seiten lang und kann im Original auf der Internetseite des französischen Senats eingesehen werden: www.senat.fr)
Der Rechtsausschuss hat der heftigen Kritik gegenüber dem Gesetzesvorschlag nur unwesent-lich Rechnung getragen, dagegen aber entscheidende Punkte noch verschärft. Diese ent-scheidenden Punkte werden im Folgenden unter den Begriffen "psychische Manipulation" und "Auflösung der Körperschaft" subsumiert.
1) "psychische Manipulation":
Laut Medienberichten sei beabsichtigt gewesen, den neuen Straftatbestand der "psychischen Manipulation" als Gesetzesvorschlag zurückzunehmen, vor allem wegen des Widerstands der großen Religionsgemeinschaften in Frankreich einschließlich der katholischen Kirche sowie aufgrund einer Stellungnahme der nationalen beratenden Kommission für Menschen-rechtsfragen. Der Senat, so die Medien, beabsichtige stattdessen, dem bereits existierenden Straftatbestand der Ausnutzung schutzbedürftiger Personen mehr Nachdruck zu verleihen.
In der Einleitung des Berichts des Rechtssausschusses heißt es hierzu:
"Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass ein neues Gesetz, das speziell
auf die Zurück-drängung von Sekten ausgerichtet ist, nicht
zweckmäßig
ist. Wie die Nationalversammlung ist sich der Ausschuss allerdings auch
des Umstands bewusst, dass der derzeitige Straftatbestand der Ausnutzung
schutzbedürftiger Personen nur jenen hilft, deren Schutzbedürftigkeit
von
einem körperlichen oder geistigen Mangel herrührt oder altersbedingt
ist oder sich aus dem Umstand einer Schwangerschaft herleitet."
Vor diesem Hintergrund schlägt der Rechtsausschuss folgende Änderung
vor:
- den Straftatbestand dahingehend zu erweitern, dass er nicht nur im
Falle der Ausnutzung Minderjähriger oder besonders schutzbedürftiger
Personen erfüllt ist, sondern auch im Falle der Ausnutzung einer Person,
"die sich in einem Zustand psychologischer oder körperlicher
Abhängigkeit
befindet aufgrund eines schweren oder wiederholten Zwangs, der auf sie
ausgeübt wird, oder in der Folge von Techniken, die geeignet sind,
das Urteilsvermögen zu beeinträchtigen";
- das Strafmaß zu erhöhen für den Fall, dass die Straftat vom Leiter einer Vereinigung begangen wird, deren Zielsetzungen dazu geeignet sind, eine psychologische oder körperliche Abhängigkeit ihrer Mitglieder zu verursachen, aufrechtzuerhalten oder auszunutzen;
- die strafrechtliche Verantwortung der für eine solche Straftat "moralisch verantwortlichen" Personen miteinzuarbeiten.
M Dies bedeutet, dass ganz im Gegensatz zur Berichterstattung in den
Medien der Straftatbestand der "psychischen Manipulation" nach wie vor
verabschiedet werden soll, wenn auch im
Rahmen eines anderen Gesetzes. Verwiesen wird hierbei immer wieder auf
"Techniken", welche geeignet seien, das Urteilsvermögen von Personen
zu beeinträchtigen - worunter
dann "psychische Manipulation" zu verstehen sei.
2) Bezüglich der Auflösung von "Kulten":
In der ursprünglichen Gesetzesvorlage war die Auflösung einer
Religionsgemeinschaft Sache eines Zivilrichters im Rahmen eines beschleunigten
Verfahrens (Urteil 15 Tage nach Klage- einreichung), und nur die betroffene
Körperschaft konnte aufgelöst werden, nicht die jeweilige
(landesweite) Vereinigung als solche.
Der Rechtsausschuss will das Auflösungsverfahren jetzt verstärken. Im Bericht heißt es hierzu:
"Der Ausschuss begrüßt die Grundidee der Möglichkeit
einer gerichtlichen Auflösung. Er betrachtet es jedoch als
unumgänglich,
dass das jeweilige Gericht landesweit alle Einrichtungen der Gruppierung
auflösen kann und nicht nur die organisatorische Struktur im jeweiligen
Gerichtsbezirk. Ohne diese Möglichkeit ist der Nutzen des
Auflösungsverfahrens
beschränkt.
Der Ausschuss schlägt deswegen eine Änderung dahingehend
vor, dass rechtlich eigenständige Körperschaften dann als eine
einzige Körperschaft betrachtet werden können, wenn sie aus-weislich
ihrer Bezeichnung oder ihres Status dieselbe Zielsetzung verfolgen und
als einheitliche
Gemeinschaft agieren."
Mit anderen Worten: Die vorgeschlagene Neufassung des Auflösungsverfahrens
würde einem Richter die Möglichkeit geben, alle rechtlichen
Untergliederungen
einer Vereinigung aufzu-lösen, auch wenn diese rechtlich und in der
Praxis völlig eigenständige Körperschaften sind. Zwei
Verurteilungen
einer einzelnen Kirchengemeinde oder eines Vorstandsmitglieds oder Leiters
sollen dann ausreichen, um alle Kirchensprengel einer Gemeinschaft
aufzulösen.
Zum Zwecke der Auflösung soll der Begriff der rechtlich eigenständigen
Körperschaft faktisch über
Bord geworfen werden.
Dass es sich hierbei um eine weitere grundlegende Veränderung zum
Schlechteren im Rahmen eines ohnehin schon menschenrechtswidrigen
Gesetzesvorschlags
handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Zielrichtung ist
eindeutig: die vollständige Auflösung der jeweiligen
Religionsgemeinschaft.
3) Andere Änderungen der Kommission im Gesetzesvorschlag:
Der Ausschuss strich den Artikel, wonach es "Sekten" nach zweimaliger Verurteilung zu verbieten sei, im Umkreis von 200 Metern von Schulen, Krankenhäusern etc. irgendwelche Räumlichkeiten zu unterhalten.
Ein ähnlich lautender Artikel zum Verbot von Renovierungen und zur Verweigerung von Baugenehmigungen nach zweimaliger Verurteilung wurde ebenfalls gestrichen.
Andere Artikel des Gesetzesvorschlags blieben im Wesentlichen erhalten.
Für weitere Informationen:
Sabine Weber - 089/27817732 oder 0160-95945974