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In der Erkenntnis , daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
In der Erkenntnis , daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,
In der Erwägung , daß die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,
Im Hinblick darauf , daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,
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(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3)
Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten,
die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von
Treuhandgebieten
verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der
Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu
fördern und dieses Recht zu achten.
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(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
b) dafür Sorge zu tragen, daß jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
c)
dafür Sorge zu tragen, daß die zuständigen
Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
(2) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.
(3)
Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen
außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten
durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
unverzüglich
mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche
Gründe ihn dazu veranlaßt haben. Auf demselben Wege ist durch
eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche
Maßnahme
endet.
(2)
Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen,
Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden
grundlegenden
Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder
außer Kraft gesetzt werden, daß dieser Pakt derartige Rechte
nicht oder nur in einem geringeren Ausmaße anerkenne.
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(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben.
(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.
(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.
(6)
Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen
werden, um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu
verzögern oder zu verhindern.
(2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
(3) a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;
b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, daß er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschließt;
c) als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Absatzes gilt nicht
ii) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
iii) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
iv)
jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen
Bürgerpflichten gehört.
(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf. Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, daß Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, daß für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5)
Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder
in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
(2) a)
Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen
Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln,
wie es ihrer Stellung als
Nichtverurteilte entspricht;
b)
jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen,
und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
(3)
Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der
Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche
Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen
zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.
(4)
Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden,
in sein eigenes Land einzureisen.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
b) er muß hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c) es muß ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen',
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7)
Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen
der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen
Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut
verfolgt oder bestraft werden.
(2)
Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder
Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus,
die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft
anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
(2)
Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit
der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die
religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung
mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
b)
für den Schutz der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der
öffentlichen Sittlichkeit.
(2)
Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder
religiösen Haß, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit
oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.
(3)
Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die
Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation
von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechts,
gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden,
daß die Garantien des oben genannten Übereinkommens
beeinträchtigt
werden.
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4)
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen
sicherstellen, daß die Ehegatten gleicht Rechte und Pflichten bei
der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der
Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer
Auflösung
der Ehe ist Sorge zu tragen.
(2) Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
(3)
Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit
zu erwerben.
b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
c)
unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu
öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben.
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(2) Der Ausschuß setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.
(3)
Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen
Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.
(2) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese müssen Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.
(3)
Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.
(2) Spätestens vier Monate vor jeder Wahl zum Ausschuß - außer bei einer Wahl zur Besetzung eines gemäß Artikel 34 für frei geworden erklärten Sitzes - fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Kandidaten für den Ausschuß innerhalb von drei Monaten vorzuschlagen.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten spätestens einen Monat vor jeder Wahl.
(4)
Die Wahl der Ausschußmitglieder findet in einer
vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am Sitz dieser Organisation
einberufenen Versammlung der Vertragsstaaten statt.
In dieser Versammlung,
die beschlußfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten
vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß
gewählt, die die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich
vereinigen.
(2)
Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte
geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen
Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme zu achten.
(2)
Für Wahlen nach Ablauf einer Amtszeit gelten
die vorstehenden Artikel dieses Teils des Paktes.
(2)
Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt
eines Ausschußmitglieds unverzüglich dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen mit, der den Sitz vom Tag des Todes oder vom
Wirksamwerden
des Rücktritts an für frei geworden erklärt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste der auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an und übermittelt sie den Vertragsstaaten. Sodann findet die Wahl zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils des Paktes statt.
(3)
Die Amtszeit eines Ausschußmitglieds, das auf
einen nach Artikel 33 für frei geworden erklärten Sitz gewählt
worden ist, dauert bis zum Ende der Amtszeit des Mitglieds, dessen Sitz
im Ausschuß nach Maßgabe des genannten Artikels frei geworden
ist.
(2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
(3)
Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel
am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen
in Genf statt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:
b)
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
b) danach jeweils auf Anforderung des Ausschusses.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit dem Ausschuß den Sonderorganisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teile der Betriebe zuleiten.
(4) Der Ausschuß prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte. Er übersendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuß kann diese Bemerkungen zusammen mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialrat zuleiten.
(5)
Die Vertragsstaaten können dem Ausschuß
Stellungnahmen zu den nach Absatz 4 abgegebenen Bemerkungen übermitteln.
b) Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuß zu unterbreiten, indem er diesem und dein anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht.
c) Der Ausschuß befaßt sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst darin, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.
d) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
e) Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben c erfüllt sind, stellt der Ausschuß den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten herbeizuführen.
f) Der Ausschuß kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen.
g) Die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuß verhandelt wird.
h)
Der Ausschuß legt innerhalb von zwölf Monaten
nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht
vor:
ii)
wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe e nicht
zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht
auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen
und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten
Vertragsparteien sind dem Bericht beizufügen.
b) Die Kommission besteht aus fünf mit Einverständnis der beteiligten Vertragsstaaten ernannten Personen. Können sich die beteiligten Vertragsstaaten nicht innerhalb von drei Monaten über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der Ausschuß aus seiner Mitte die Kommissionsmitglieder, über die keine Einigung erzielt worden ist, in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der beteiligten Vertragsstaaten, eines Nichtvertragsstaates oder eines Vertragsstaates sein, der eine Erklärung gemäß Artikel 41 nicht abgegeben hat.
(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel amSitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt. Sie können jedoch auch an jedem anderen geeigneten Ort stattfinden, den die Kommission im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.
(5) Das in Artikel 36 vorgesehene Sekretariat steht auch den auf Grund dieses Artikels eingesetzten Kommissionen zur Verfügung.
(6) Die dem Ausschuß zugegangenen und von ihm zusammengestellten Angaben sind der Kommission zugänglich zu machen, und die Kommission kann die beteiligten Vertragsstaaten um weitere erhebliche Angaben ersuchen.
(7) Die Kommission legt, sobald sie die Sache vollständig geprüft hat, keinesfalls jedoch später als zwölf Monate, nachdem sie damit befaßt worden ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses einen Bericht zur Übermittlung an die beteiligten Vertragsstaaten vor:
b) wenn die Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte gütlich geregelt worden ist, beschränkt die Kommission ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;
c) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe b nicht erzielt worden ist, nimmt die Kommission in ihren Bericht ihre Feststellungen zu allen für den Streit zwischen den beteiligten Vertragsstaaten erheblichen Sachfragen sowie ihre Ansichten über Möglichkeiten einer gütlichen Regelung auf. Der Bericht enthält auch die schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten und ein Protokoll über ihre mündlichen Stellungnahmen;
d) wenn der Bericht der Kommission gemäß Buchstabe c vorgelegt wird, teilen die beteiligten Vertragsstaaten dem Vorsitzenden des Ausschusses innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichts mit, ob sie mit dem Inhalt des Kornmissionsberichts einverstanden sind.
(9) Die beteiligten Vertragsstaaten tragen gleichermaßen alle Ausgaben der Kommissionsmitglieder auf der Grundlage von Voranschlägen, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.
(10)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist
befugt, erforderlichenfalls für die Ausgaben der Kommissionsmitglieder
aufzukommen, bevor die beteiligten Vertragsstaaten sie nach Absatz 9 erstattet
haben.
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(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet
alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten
sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
(2)
Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
(3)
Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für
die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während
für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
b)
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach
Artikel 49 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach
Artikel 51.
(2)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt
allen in Artikel 48 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses
Paktes.
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