In der Erkenntnis , daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
In der Erkenntnis , daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom fteien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnis e geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann,
In der Erwägung , daß die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten der Menschen zu fördern,
Im Hinblick darauf , daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,
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(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfiigen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3)
Die Vertragsstaaten, einschließlich
der Staaten,
die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung
und von Treuhandgebieten
verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der
Vereinten Nationen
die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestirnmung zu
fördern und
dieses Recht zu achten.
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(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3)
Entwicklungsländer können unter
gebührender
Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse
ihrer Volkswirtschaft
entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre
Staatsangehörigkeit
besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen
Rechte gewährleisten
wollen.
(2)
Die in einem Land durch Gesetze,
Übereinkommen,
Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder
bestehenden grundlegenden
Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand
beschränkt oder
außer Kraft gesetzt werden, daß dieser Pakt
derartige Rechte
nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.
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(2)
Die von einem Vertragsstaat zur vollen
Verwirklichung
dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und
berufliche
Beratung und Ausbildungsprogramrne sowie die Festlegung von
Grundsätzen
und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen,
sozialen und
kulturellen Entwicklung und einer produktiven
Vollbeschäftigung unter
Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen
Grundfreiheiten
des einzelnen schützen.
ii)
einen angemessenen Lebensunterhalt
für sie und
ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
d)
Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene
Begrenzung
der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie
Vergütung
gesetzlicher Feiertage.
b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
d) das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird.
(3)
Keine Bestimmung dieses Artikels
ermächtigt die
Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen
Arbeitsorganisation
von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechts,
gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so
anzuwenden,
daß die Garantien des oben genannten Übereinkommens
beeinträchtigt
werden.
1. daß die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hnblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen worden;
2. daß Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten;
3.
daß Sondermaßnahmen zum Schutz
und Beistand
für alle Kinder und jugendlichen ohne Diskrinünierung
aufgrund
der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden
sollen.
Kinder und jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer
Ausbeutung
geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten,
die ihrer
Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder
voraussichtlich
ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar
sein. Die
Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer
die entgeltliche
Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar
ist.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und irn Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführeri
b)
zur Sicherung einer dem Bedarf
entsprechenden gerechten
Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter
Berücksichtigung
der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und
ausführenden
Länder.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene-,
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d)
zur Schaffung der Voraussetzungen, die
für jedermann
im Krankheitsfall den Genuß medizinischer Einrichtungen
und ärztlicher
Betreuung sicherstellen.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden rnüssen;
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muß;
d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines Schulsysterns auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
(4)
Keine Bestimmung dieses Artikels darf
dahin ausgelegt
werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder
juristischer Personen
beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu
leiten, sofern
die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden
und die
in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat
gegebenenfalls
festgesetzten Mindestnormen entspricht.
b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen , die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerläßliche Freiheit zu achten.
(4)
Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile
an, die
sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler
Kontakte und
Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet
ergeben.
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(2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft.
b)
Sind Vertragsstaaten gleichzeitig
Mitglieder von Sonderorganisationen,
so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten
Nationen ihre
Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte
abschriftlich auch
den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich
auf Angelegenheiten
beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren
Aufgabenbereich
fallen.
(2) Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
(3)
Hat ein Vertragsstaat den Vereinten
Nationen oder
einer Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht,
so brauchen
diese nicht wiederholt zu werden; vielmehr genügt eine
genaue Bezugnahme
auf diese Angaben.
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(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5)
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen unterrichtet
alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten
sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
(2)
Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert
oder ihm beitritt,
tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
(3)
Treten die Änderungen in Kraft, so
sind sie für
die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich,
während
für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen
dieses
Paktes und alle früher von ihnen angenommenen
Änderungen gelten.
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.
(2)
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen übermittelt
allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften dieses
Paktes.
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