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Die
Bundesregierung
hat im
Laufe der vergangenen 50 Jahre verschiedene Konventionen und Pakte zur
Einhaltung der Menschenrechte unterzeichnet.
Dazu zählt neben dem Grundgesetz, der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte , die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte , die Europäische Menschenrechtskonvention , die Erklärung zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Überzeugung und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte .
Die Rechte eines jeden Menschen sind unveräusserlich.
Finden Sie
heraus, welche Rechte Sie haben und was zu tun ist, wenn Sie mit
religiöser
Diskriminierung konfrontiert werden.
Gerichtsurteile und Berichte
finden Sie separat in der
Sektion Download
.
Speziell Religionsgemeinschaften haben nach oben genannten
Konventionen
das Recht auf Freie Ausübung ihrer Religion. Gegenüber
Religions-
und Glaubensgemeinschaften gilt ein Verbot der Diskriminierung für
den Staat. Die folgenden Auszüge gelten - man soll es angesichts
der
gängigen Diskriminierungspolitik kaum glauben - auch für die
deutsche Bundesregierung:
Grundgesetz Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Grundgesetz Artikel 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 18
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. 3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Europäische Menschenrechtskommission Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit;
dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der
Religion
oder der Weltanschauung, sowie die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat,
durch
Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausführung und Beachtung
religiöser
Gebräuche auszuüben.
Artikel 14 Verbot der Benachteiligung Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden. Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte ARTIKEL 18
1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit.
Dieses REcht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine
Weltanschauung
eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich
oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche,
Ausübung und Unterricht zu bekunden.
ARTIKEL 27
Erklärung zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Überzeugung Artikel 1
1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder jedwede
Überzeugung
eigener Wahl zu haben, und die Freiheit, seiner Religion oder
Überzeugung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat,
durch
Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen.
Artikel 2
1. Niemand darf durch einen Staat, eine Institution, eine
Gruppe von
Personen oder eine Einzelperson aufgrund seiner Religion oder
Überzeugung
diskriminiert werden.
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