Die Bundesregierung hat im Laufe der vergangenen 50 Jahre verschiedene Konventionen und Pakte zur Einhaltung der Menschenrechte unterzeichnet.
Dazu zählt neben dem Grundgesetz, der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte , die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte , die Europäische Menschenrechtskonvention , die Erklärung zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Überzeugung und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . Die Rechte eines jeden Menschen sind unveräusserlich. Finden Sie heraus, welche Rechte Sie haben und was zu tun ist, wenn Sie mit religiöser Diskriminierung konfrontiert werden.
| Eine Übersicht über Ihre Rechte und mögliche Maßnahmen gegen Menschenrechts-verletzungen finden Sie in der kostenlosen Broschüre "Wiederherstellung und Schutz der Religionsfreiheit - Ein Leitfaden zur Wahrung ihrer Menschenrechte in Europa" und auf diesen Seiten.
Die Broschüre kann per E-Mail oder beim Menschenrechtsbüro c/o Scientology Kirche Deutschland e.V. Beichstrasse 12 in 80802 München angefordert werden.
Zum Download der Broschüre als PDF-Datei (1 MB) klicken Sie bitte auf nebenstehende Grafik. |
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Speziell Religionsgemeinschaften haben nach oben genannten Konventionen das Recht auf Freie Ausübung ihrer Religion. Gegenüber Religions- und Glaubensgemeinschaften gilt ein Verbot der Diskriminierung für den Staat. Die folgenden Auszüge gelten - man soll es angesichts der gängigen Diskriminierungspolitik kaum glauben - auch für die deutsche Bundesregierung:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Grundgesetz Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Artikel 18
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Europäische Menschenrechtskommission
Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausführung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer
als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen
Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der
öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder
für
den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Artikel 14 Verbot der Benachteiligung
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische
Rechte
ARTIKEL 18
1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses REcht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit,
eine Religion oder Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen,
beeinträchtigen würde.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf
nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden,
die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit,
Sittlichkeit
oder der Grundrechte und - freiheiten anderer erforderlich sind.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und
gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse
und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren
eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
ARTIKEL 27
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen
Minderheiten
darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten
werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes
kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen oder
sich
ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Erklärung zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und
Diskriminierung
aufgrund von Religion oder Überzeugung
Artikel 1
1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder jedwede
Überzeugung
eigener Wahl zu haben, und die Freiheit, seiner Religion oder
Überzeugung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat,
durch
Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen.
2. Niemand darf durch Zwang in seiner Freiheit beschränkt werden,
eine Religion oder Überzeugung seiner Wahl zu besitzen.
3. Die Freiheit zur Äußerung einer Religion oder
Überzeugung
unterliegt nur jenen Beschränkungen, die vom Gesetz vorgeschrieben
und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung,
Gesundheit
oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu
schützen.
Artikel 2
1. Niemand darf durch einen Staat, eine Institution, eine
Gruppe von
Personen oder eine Einzelperson aufgrund seiner Religion oder
Überzeugung
diskriminiert werden.
2. Für die Zwecke dieser Erklärung gilt als "Intoleranz und
Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung"
jegliche
Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung
aufgrund der Religion oder der Überzeugung, deren Zweck oder
Wirkung
darin besteht, die Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Grundlage der
Gleichberechtigung
zunichte zu machen oder zu beeinträchtigen.