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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der
Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt
bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei geführt haben, die das Gewissen
der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet
worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit
und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben
des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes
zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel
zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben
an die grundlegenden Menschenrechte, an die
Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung
von Mann und Frau erneut bekräftigt
und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen
in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit
den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte
und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von
größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen
Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder
einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets
gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch
fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine
und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung
der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist
der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem
Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem
eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst
in seiner Souveränität eingeschränkt ist ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu
werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung
verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei
einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem
unabhängigen
und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat
das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem
öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen
ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum
Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt
werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf
rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen
und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen,
zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl
zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze
der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen
noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung
auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das
Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung
der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft
und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder
Überzeugung
zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein
oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre,
Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert
anzuhängen
sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen
Informationen
und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und
zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern
in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität
der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch
regelmäßige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe
oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit
und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der
Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die
freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte
und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für
gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere
soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften
zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf
eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen
bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen
gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem
Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge
und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche,
genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich,
zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht
muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten
offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit
und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft
zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen
beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung
des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in
der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten
voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein
die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur
den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der
öffentlichen
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft
zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt
werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden,
daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein
Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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