1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder jedwede
Überzeugung
eigener Wahl zu haben, und die Freiheit, seiner Religion oder Überzeugung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch
Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen.
2. Niemand darf durch Zwang in seiner Freiheit beschränkt werden,
eine Religion oder Überzeugung seiner Wahl zu besitzen.
3. Die Freiheit zur Äußerung einer Religion oder Überzeugung
unterliegt nur jenen Beschränkungen, die vom Gesetz vorgeschrieben
und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit
oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen.
Artikel 2
1. Niemand darf durch einen Staat, eine Institution, eine Gruppe von
Personen oder eine Einzelperson aufgrund seiner Religion oder Überzeugung
diskriminiert werden.
2. Für die Zwecke dieser Erklärung gilt als "Intoleranz und
Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung" jegliche
Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung
aufgrund der Religion oder der Überzeugung, deren Zweck oder Wirkung
darin besteht, die Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Grundlage der Gleichberechtigung
zunichte zu machen oder zu beeinträchtigen.
Artikel 3
Die Diskriminierung zwischen Menschen aufgrund der Religion oder der Überzeugung stellt eine Beleidigung der Menschenwürde und eine Verleugnung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen dar und ist als Verletzung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündeten und in den Internationalen Menschenrechtspakten im einzelnen niedergelegten Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie als Hindernis für freundschaftliche und friedliche Beziehungen zwischen den Nationen zu verurteilen.
Artikel 4
1. Alle Staaten haben wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung
aufgrund der Religion oder der Überzeugung bei der Anerkennung,
Ausübung
und Inanspruchnahme der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Gebieten
des bürgerlichen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen
Lebens zu verhindern und zu beseitigen.
2. Alle Staaten haben sich mit allen Kräften darum zu bemühen,
zum Verbot jeglicher derartigen Diskriminierung Gesetze zu erlassen oder
erforderlichenfalls aufzuheben sowie alle geeigneten Maßnahmen zur
Bekämpfung von Intoleranz aufgrund der Religion oder Überzeugung
zu ergreifen.
Artikel 5
1. Die Eltern bzw. der gesetzliche Vormund eines Kindes haben das Recht,
das Familienleben im Einklang mit ihrer Religion oder Überzeugung
und im Hinblick auf die sittlichen Erziehungsziele zu gestalten, nach denen
ihrer Meinung nach das Kind erzogen werden sollte.
2. Jedes Kind hat auf religiösem oder weltanschaulichem Gebiet
das Recht auf Zugang zu einer den Wünschen seiner Eltern bzw. des
gesetzlichen Vormunds entsprechenden Erziehung und darf nicht gezwungen
werden, auf religiösem oder weltanschaulichem Gebiet gegen die Wünsche
seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vormunds unterrichtet zu werden,
wobei das Wohl das Kindes immer oberste Leitlinie bleibt.
3. Das Kind ist von allen Formen der Diskriminierung aufgrund der Religion
oder der Überzeugung zu schützen. Es soll im Geist der
Verständigung,
Toleranz und Freundschaft zwischen den Völkern, des Friedens und der
weltweiten Brüderlichkeit, der Achtung für die Religions- oder
Überzeugungsfreiheit anderer und im klaren Bewußtsein aufgezogen
werden, daß seine Kräfte und Begabungen in den Dienst an seinen
Mitmenschen gestellt werden sollten.
4. In Fällen, in denen ein Kind nicht unter der Obhut seiner Eltern
oder eines gesetzlichen Vormunds steht, sind die religiösen oder
weltanschaulichen
Fragen ihre ausdrücklichen Wünsche oder jeder andere Nachweis
ihrer Wünsche gebührend zu berücksichtigen, wobei die oberste
Leitlinie immer das Wohl des Kindes bleibt.
5. Die Ausübung der Religion oder Überzeugung, in der ein
Kind erzogen wird, darf unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz
3 dieser Erklärung weder seine körperliche oder geistige Gesundheit
noch seine volle Entfaltung beeinträchtigen.
Artikel 6
Im Einklang mit Artikel 1 und vorbehaltlich von Artikel 1 Absatz 3 dieser
Erklärung schließt das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions-
und Überzeugungsfreiheit unter anderem die folgenden Freiheiten ein:
a) im Zusammenhang mit einer Religion oder Überzeugung einen Gottesdienst
abzuhalten oder sich zu versammeln sowie hierfür Versammlungsorte
einzurichten und zu unterhalten;
b) entsprechende Wohltätigkeitseinrichtungen oder humanitäre
Institutionen zu gründen und zu unterhalten;
c) die für die Riten oder Bräuche einer Religion oder Überzeugung
erforderlichen Gegenstände und Geräte in angemessenem Umfang
herzustellen, zu erwerben und zu gebrauchen;
d) auf diesen Gebieten einschlägige Publikationen zu verfassen,
herauszugeben und zu verbreiten;
e) an hierfür geeigneten Orten eine Religion oder Überzeugung
zu lehren;
f) freiwillige, finanzielle und andere Spenden von Einzelpersonen und
Institutionen zu erbitten und entgegenzunehmen;
g) im Einklang mit den Erfordernissen und Maßstäben der
jeweiligen Religion oder Überzeugung geeignete Führer und Leiter
auszubilden, zu ernennen, zu wählen oder durch Nachfolge zu bestimmen;
h) im Einklang mit den Geboten seiner Religion oder Überzeugung
Ruhetage einzuhalten sowie Feiertage und Zeremonien zu begehen;
i) in religiösen oder weltanschaulichen Fragen auf nationaler
und internationaler Ebene Beziehungen zu Einzelpersonen und Gemeinschaften
aufzunehmen und zu unterhalten.
Artikel 7
Die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten sind in der Gesetzgebung der einzelnen Staaten so zu verankern, daß sie auch in der Praxis von jedermann genutzt werden können.
Artikel 8
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf als Beschränkung oder Aufhebung eines der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Menschenrechtspakten beschriebenen Rechts ausgelegt werden.